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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bedingungen für die Ferienunterkunft

Artikel 1: Definitionen

Unter diesen Bedingungen gelten die folgenden Definitionen:

  • Ferienunterkünfte: Zelt, Faltcamper, Wohnmobil, (mobiler) Wohnwagen, Bungalow, Sommerhaus, Wanderhütte und dergleichen;
  • Unternehmer: das Unternehmen, die Einrichtung oder der Verein, der dem Urlauber die Ferienunterkunft zur Verfügung stellt;
  • Urlauber: die Person, die mit dem Unternehmer den Vertrag über die Ferienunterkunft abschließt;
  • Miturlauber: die im Vertrag ebenfalls genannte(n) Person(en);
  • Dritter: jede andere Person außer dem Urlauber und/oder seinen Miturlaubern;
  • Vereinbarter Preis: die für die Nutzung der Ferienunterkunft gezahlte Vergütung; es ist anhand einer Preisliste anzugeben, was nicht im Preis enthalten ist;
  • Kosten: alle Kosten, die dem Unternehmer mit dem Betrieb des Freizeitunternehmens entstehen;
  • Informationen: schriftliche/elektronische Daten über die Nutzung der Ferienunterkunft, die Ausstattung und die Regeln für den Aufenthalt;
  • Streitbeilegungsausschuss: Streitbeilegungsausschuss Erholung in Den Haag, bestehend aus ANWB/Consumentenbond/RECRON;
  • Stornierung: die schriftliche Kündigung des Vertrages durch den Urlauber vor Beginn des Aufenthalts.
  • Eine Streitigkeit: wenn eine vom Urlauber beim Unternehmer eingereichte Beschwerde nicht zur Zufriedenheit der Parteien gelöst werden konnte.


Artikel 2: Inhalt der Vereinbarung

  • Der Unternehmer stellt dem Urlauber für den vereinbarten Zeitraum und zum vereinbarten Preis eine Ferienunterkunft der Art oder Art zur Verfügung, die zu Erholungszwecken, also nicht zum dauerhaften Aufenthalt, vereinbart wurde.
  • Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Urlauber vorab die schriftlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, auf deren Grundlage dieser Vertrag zustande kommt. Der Unternehmer teilt dem Urlauber etwaige Änderungen stets rechtzeitig schriftlich mit.
  • Weichen die Angaben erheblich von den bei Vertragsabschluss gemachten Angaben ab, hat der Urlauber das Recht, kostenfrei vom Vertrag zurückzutreten.
  • Der Urlauber ist verpflichtet, die Vereinbarung und die damit verbundenen Informationen einzuhalten. Er stellt sicher, dass Mitreisende und/oder Dritte, die ihn besuchen und/oder bei ihm übernachten, die Vereinbarung und die damit verbundenen Informationen einhalten.
  • Sollten die Bestimmungen der Vereinbarung und/oder der dazugehörigen Informationen im Widerspruch zu den RECRON-Bedingungen stehen, gelten die RECRON-Bedingungen. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit, dass der Urlauber und der Unternehmer durch individuelle Zusatzvereinbarungen zugunsten des Urlaubers von diesen Bedingungen abweichen.


Artikel 3: Dauer und Ablauf der Vereinbarung

Der Vertrag endet von Rechts wegen nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Artikel 4: Preis und Preisänderung

Der Preis wird auf der Grundlage der jeweils gültigen Tarife vereinbart, die vom Unternehmer festgelegt werden.

Entstehen nach Festlegung des vereinbarten Preises durch eine Erhöhung der Entgelte des Unternehmers infolge einer Änderung von Entgelten und/oder Abgaben, die unmittelbar die Ferienunterkunft oder den Urlauber betreffen, zusätzliche Kosten, so sind diese können dem Urlauber weiterberechnet werden, auch nach Vertragsschluss.

Artikel 5: Zahlung

  • Der Urlauber hat Zahlungen in Euro zu leisten, sofern nichts anderes vereinbart ist, unter Berücksichtigung der vereinbarten Konditionen.
  • Kommt der Urlauber trotz vorheriger schriftlicher Mitteilung seiner Zahlungsverpflichtung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der schriftlichen Mitteilung nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, ist der Unternehmer berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, unbeschadet des Rechts des Unternehmers auf Kündigung vollständige Bezahlung des vereinbarten Preises.
  • Ist der Unternehmer am Anreisetag nicht im Besitz des fälligen Gesamtbetrages, ist er berechtigt, dem Urlauber den Zutritt zur Ferienunterkunft zu verweigern, unbeschadet des Anspruchs des Unternehmers auf vollständige Bezahlung des vereinbarten Preises.
  • Die dem Unternehmer nach einer Inverzugsetzung entstehenden außergerichtlichen Kosten gehen zu Lasten des Urlaubers. Bei nicht fristgerechter Zahlung des Gesamtbetrages wird nach schriftlicher Mahnung der gesetzlich festgelegte Zinssatz auf den ausstehenden Betrag berechnet.


Artikel 6: Stornierung

1. Im Falle einer Stornierung zahlt der Urlauber eine Entschädigung an den Unternehmer. Das beläuft sich auf:

  • bei Rücktritt mehr als drei Monate vor Reisebeginn 15 % des vereinbarten Preises;
  • bei Rücktritt innerhalb von drei bis zwei Monaten vor Beginn 50 % des vereinbarten Preises;
  • bei Rücktritt innerhalb von zwei bis einem Monat vor Reisebeginn 75 % des vereinbarten Preises;
  • bei Rücktritt innerhalb eines Monats vor Reisebeginn 90 % des vereinbarten Preises;
  • bei Rücktritt am Tag des Reisebeginns 100 % des vereinbarten Preises.

2. Die Entschädigung wird anteilig nach Abzug der Verwaltungskosten zurückerstattet, wenn der Platz auf Empfehlung des Urlaubers und mit schriftlicher Zustimmung des Unternehmers für denselben Zeitraum oder einen Teil davon von einem Dritten reserviert wird.

Artikel 7: Nutzung durch Dritte

Eine Nutzung der Ferienunterkunft durch Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Unternehmers gestattet.
An die erteilte Einwilligung können Bedingungen geknüpft werden, die dann vorab schriftlich erfolgen müssen.

Artikel 8: Vorzeitige Abreise des Urlaubers

Der Urlauber schuldet den vollen Preis für den vereinbarten Mietzeitraum.

Artikel 9: Vorläufige Kündigung durch den Unternehmer und Räumung im Falle eines zurechenbaren Mangels und/oder einer rechtswidrigen Handlung

Der Unternehmer kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen:

A. Kommt der Urlauber, Miturlauber und/oder Dritte den Verpflichtungen aus dem Vertrag, den damit verbundenen Informationen und/oder behördlichen Vorschriften trotz vorheriger schriftlicher Abmahnung nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, so kann dies zu einer soweit dem Unternehmer nach den Maßstäben der Zumutbarkeit und Billigkeit eine Fortsetzung des Vertrages nicht zuzumuten ist;
B. Wenn der Urlauber trotz vorheriger schriftlicher Abmahnung den Unternehmer und/oder Miturlauber belästigt oder die gute Atmosphäre auf oder in der unmittelbaren Umgebung des Campingplatzes beeinträchtigt;
C. Wenn der Urlauber trotz vorheriger schriftlicher Abmahnung durch die Nutzung der Ferienunterkunft bestimmungswidrig handelt.
Wünscht der Unternehmer eine vorläufige Kündigung und Räumung, muss er dies dem Urlauber durch persönliche Übergabe eines Briefes mitteilen. In diesem Schreiben muss der Urlauber über die Möglichkeit informiert werden, die Streitigkeit dem Streitbeilegungsausschuss vorzulegen. In dringenden Fällen kann von der schriftlichen Abmahnung abgesehen werden.
Nach der Stornierung muss der Urlauber dafür sorgen, dass die Ferienunterkunft schnellstmöglich, spätestens jedoch innerhalb von 4 Stunden, geräumt wird.
Der Urlauber bleibt grundsätzlich zur Zahlung des vereinbarten Preises verpflichtet.

Artikel 10: Gesetze und Vorschriften

  • Der Unternehmer stellt jederzeit sicher, dass die Ferienunterkunft sowohl intern als auch extern alle Umwelt- und Sicherheitsanforderungen erfüllt, die die Regierung möglicherweise an die Ferienunterkunft stellt.
  • Der Urlauber ist verpflichtet, alle vor Ort geltenden Sicherheitsvorschriften strikt einzuhalten. Er stellt außerdem sicher, dass Miturlauber und/oder Dritte, die ihn besuchen und/oder bei ihm übernachten, die auf dem Campingplatz geltenden Sicherheitsvorschriften strikt einhalten.


Artikel 11: Wartung und Bau

  • Der Unternehmer ist verpflichtet, das Erholungsgebiet und die zentralen Einrichtungen in einem guten Erhaltungszustand zu halten.
  • Der Urlauber ist verpflichtet, die Ferienunterkunft und die unmittelbare Umgebung während der Vertragslaufzeit in dem Zustand zu halten, in dem der Urlauber sie erhalten hat.
  • Dem Urlauber, Miturlaubern und/oder Dritten ist es nicht gestattet, auf dem Gelände zu graben, Bäume zu fällen, Sträucher zu beschneiden oder andere Tätigkeiten ähnlicher Art auszuüben.


Artikel 12: Haftung

  • Die gesetzliche Haftung des Unternehmers für andere als Personenschäden und Todesfälle ist auf einen Höchstbetrag von 455.000 € pro Schadensfall begrenzt. Der Unternehmer ist verpflichtet, hierfür eine Versicherung abzuschließen.
  • Der Unternehmer haftet nicht für Unfälle, Diebstähle oder Schäden auf seinem Gelände, es sei denn, diese sind auf einen vom Unternehmer zu vertretenden Mangel zurückzuführen.
  • Der Unternehmer haftet nicht für die Folgen extremer Wetterbedingungen oder anderer Formen höherer Gewalt.
  • Für Störungen der Versorgungsleistungen haftet der Unternehmer, sofern er sich nicht auf höhere Gewalt berufen kann.
  • Der Urlauber haftet gegenüber dem Unternehmer für Schäden, die durch Handlungen oder Unterlassungen von ihm selbst, den Miturlaubern und/oder Dritten verursacht werden, sofern es sich um Schäden handelt, die dem Urlauber, dem Miturlauber, entstehen (und) und/oder Dritten zugerechnet werden können.
  • Der Unternehmer verpflichtet sich, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, nachdem der Urlauber Belästigungen durch andere Urlauber gemeldet hat.


Artikel 13: Streitbeilegung

  • Der Urlauber und der Unternehmer sind an die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses gebunden.
  • Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Vereinbarung gilt niederländisches Recht. Für die Entscheidung dieser Streitigkeiten ist ausschließlich der Streitbeilegungsausschuss oder ein niederländisches Gericht zuständig.
  • Im Falle einer Streitigkeit über den Abschluss oder die Umsetzung dieser Vereinbarung muss die Streitigkeit dem Unternehmer spätestens 12 Monate nach dem Datum vorgelegt werden, an dem der Urlauber die Beschwerde schriftlich oder in einer von ihm anderweitig festgelegten Form beim Unternehmer eingereicht hat der Streitbeilegungsausschuss.
  • Wenn der Unternehmer eine Streitigkeit dem Schlichtungsausschuss vorlegen möchte, muss er den Urlauber auffordern, innerhalb von fünf Wochen seine Meinung dazu zu äußern, ob er zum Schlichtungsausschuss kommen möchte oder nicht. Der Unternehmer muss ankündigen, dass es ihm freisteht, die Streitigkeit nach Ablauf der vorgenannten Frist dem Gericht vorzulegen.
  • An den Stellen, an denen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf einen Streitbeilegungsausschuss verwiesen wird, kann eine Streitigkeit dem Gericht vorgelegt werden. Hat der Urlauber die Streitigkeit dem Schlichtungsausschuss vorgelegt, ist der Unternehmer an diese Wahl gebunden.
  • Zur Behandlung von Streitigkeiten wird auf die Geschäftsordnung des Ausschusses für Freizeitstreitigkeiten verwiesen. Der Streitbeilegungsausschuss ist nicht befugt, Streitigkeiten im Zusammenhang mit Krankheit, Verletzung, Tod oder Nichtzahlung einer Rechnung zu behandeln, die nicht auf einer wesentlichen Beschwerde beruhen.
  • Für die Bearbeitung einer Streitigkeit wird eine Gebühr fällig.


Artikel 14: Compliance-Garantie

  • RECRON übernimmt die Verpflichtungen eines RECRON-Mitglieds gegenüber dem Urlauber, die ihm in einem verbindlichen Gutachten des Streitbeilegungsausschusses auferlegt werden, zu den zwischen RECRON und dem Stichting Disputes Committee for Consumer Affairs vereinbarten Bedingungen, wenn der betreffende Unternehmer diesen Verpflichtungen nicht nachkommt mit dieser innerhalb der in der verbindlichen Beratung angegebenen Frist. Die angegebene Frist wurde eingehalten.
  • Hat der Unternehmer die verbindliche Empfehlung innerhalb von zwei Monaten nach ihrem Datum dem Zivilgericht zur Prüfung vorgelegt, ruht die Einhaltung der verbindlichen Empfehlung bis zur Entscheidung des Zivilgerichts.
  • Um die Einhaltungsgarantie in Anspruch nehmen zu können, muss der Urlauber einen schriftlichen Einspruch bei RECRON einreichen.


Artikel 15: Änderungen

Änderungen der RECRON-Bedingungen können nur in Absprache mit den Verbraucherorganisationen, vertreten durch den ANWB und den Verbraucherverband, vorgenommen werden.